Die Staatsanwaltschaft erliess hierauf am 2. März 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung, wobei sie in der Begründung erwog, die Beschuldigten 1-3 seien offensichtlich nicht mehr bereit, Ausführungen zu den möglichen Delikten zu machen. Es lägen damit keinerlei verwertbare Angaben vor. Spurenmässig könne in Anbetracht der Jahre zurückliegenden Delikte nichts mehr erhoben werden. Zufolge der fehlenden verwertbaren Aussagen sei das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.