Nachdem die Kantonspolizei Bern die Beschuldigten 1-3 im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO befragt hatte, erklärten diese am 30. Januar 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sie «ihre Klage zurückziehen würden». Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft teilten die Beschuldigten 1-3 mit, dass sie keine weiteren Ausführungen zu den Ereignissen machen möchten. Die Staatsanwaltschaft erliess hierauf am 2. März 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung, wobei sie in der Begründung erwog, die Beschuldigten 1-3 seien offensichtlich nicht mehr bereit, Ausführungen zu den möglichen Delikten zu machen.