Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Hinsichtlich der nicht genau definierten Vorhalte im Zusammenhang mit den C.________ war die Beschwerdeführerin richtigerweise auf den Zivilweg zu verweisen, sofern sie allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit den angeblichen Aktien herleiten will. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: