4 fassbar sind. Ihre Schreiben sind trotz Beilagen inhaltlich nicht fassbar und auch nicht nachvollziehbar. Sodann kann den Schreiben kein realer und konkreter Sachverhalt entnommen werden, der mit Strafe bedroht wäre. Die Ausführungen muten wirr an. Auf welche möglichen Delikte sich die Vorwürfe bzw. Ausführungen beziehen, bleibt unklar, zumal die Schreiben teilweise auch an verschiedene Stellen adressiert worden sind. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor.