4.4 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann mit der Staatsanwaltschaft festgehalten werden was folgt: Die Beschwerdeführerin reiht sowohl in ihren Eingaben an die Staatsanwaltschaft als auch an die Beschwerdekammer weitschweifige, über weite Strecken wenig verständliche Darlegungen aneinander – unter anderem spricht sie immer wieder vom Zubereiten einer Mahlzeit – die betreffend ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches überhaupt vorliegen sollte – nicht