4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, es fehle an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen würden. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerdeschrift vom 8. September 2020 vor was folgt: