382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin trug in drei Schreiben verschiedene Anliegen gegenüber der hiesigen Staatsanwaltschaft, aber auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft wie auch der Staatsanwaltschaft Zug vor. Zum einen machte sie sinngemäss geltend, dass die C.________ den Verkauf der Aktien hingehalten hätten (Schreiben vom 10. August 2020). Zum anderen führte sie aus, dass sie Strafanzeige gegen diese «Jemand» einreichen möchte (Schreiben vom 18. August 2020). Nähere Ausführungen dazu liegen keine oder nur in unverständlicher Weise vor.