Am 10. September 2020 reichte sie eine weitere, dieses Mal handschriftliche und deshalb nur sehr schwer lesbare Eingabe inkl. Beilagen ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).