1. Mit Verfügung vom 2. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft betreffend Schreiben von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 10., 15. und 18. August 2020 nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2020 Beschwerde. Am 10. September 2020 reichte sie eine weitere, dieses Mal handschriftliche und deshalb nur sehr schwer lesbare Eingabe inkl. Beilagen ein.