Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 367 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren mit Sachverhalt gemäss Schreiben vom 10. August 2020, 15. August 2020 und 18. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. September 2020 (BM 20 30583 / 31129 / 31794) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbe- kannte Täterschaft betreffend Schreiben von B.________ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) vom 10., 15. und 18. August 2020 nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2020 Beschwerde. Am 10. September 2020 reichte sie eine weitere, dieses Mal handschriftliche und deshalb nur sehr schwer lesbare Eingabe inkl. Beilagen ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzich- tete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin trug in drei Schreiben verschiedene Anliegen gegenüber der hiesigen Staatsanwaltschaft, aber auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft wie auch der Staatsanwaltschaft Zug vor. Zum einen machte sie sinngemäss geltend, dass die C.________ den Verkauf der Aktien hingehalten hät- ten (Schreiben vom 10. August 2020). Zum anderen führte sie aus, dass sie Straf- anzeige gegen diese «Jemand» einreichen möchte (Schreiben vom 18. August 2020). Nähere Ausführungen dazu liegen keine oder nur in unverständlicher Weise vor. Im Schreiben vom 15. August 2020 führte sie aus, dass im Fall «D.________» Nägel mit Köpfen zu machen seien. Dabei erwähnte sie ein angebliches «Debakel» das mit «Geld(ver)gaben» ihres im Kopf kranken Vaters zusammenhänge. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, es fehle an Ver- dachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen würden. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerdeschrift vom 8. Septem- ber 2020 vor was folgt: In der heute (erst) bei mir eingetroffenen Verfügung der Berner Staatsanwaltschaft wendete ich mich brieflich im Laufe des Vormittages bei den Bundesräten des Äusseren und der Justiz. Doch erkenne ich, nachdem ich zu Mittag gegessen habe, entsprechend etwas zur Ruhe kommen konnte, dass es 2 unumgänglich ist, tatsächlich innerhalb meiner gewährten Frist mich bei Ihnen bezüglich der Verfü- gung auch zu melden, damit Sie mir in meinem Unterfangen tatkräftig zur Seite stehen können. Der Fall, „Fall D.________", scheint nun wirklich so, wie ich ihn im Herbst vor 4 Jahren bei der Bundes- anwaltschaft (stv. BA E.________) zu Faden geschlagen schilderte, sich auch tatsächlich zugetragen zu haben. Es gilt nun, diesen „JEMAND" dingfest zu machen. Dazu habe ich mir auch erlaubt, die Zu- ger Staatsanwaltschaft um Hilfe zu bitten. An und für sich lege ich die paar noch wichtigen Kopien zu dem, was ich jetzt noch niederschreiben werde, für Sie bei (siehe: Beilagen). Ich schreibe den Fall, der mich seit 19 Jahren und 10 Tagen Tag und Nacht in Atem hält im affirmativen Modus nieder (ob- wohl für mich nach wie vor keine Kontrolle über das Gedachte besteht). Entsprechend möge man mir Denkfehler, daraus falsch gezogene Schlussfolgerungen nachsehen. D.________ wird von seiner ihn ausgebildeten Bank F.________ zu G.________ nach London geschickt, um eine hochwichtige Mis- sion für die Schweiz anzunehmen, nämlich das „Geschäft" über das Finanzwesen zur Integration der CH in die EU voranzutreiben. D.________ war ein sehr begabter Mitarbeiter, hatte bereits seine KV- Lehre als Zweitbester abgeschlossen und war sehr arbeitswillig innerhalb seiner Lehranstalt, die er (wie die F.________ es uns glauben lassen möchte, nie verlassen hat. Folgedessen erbringt Doku- ment G.________ den Beweis, dass unsere grösste Schweizer Bank, die jetzige H.________, als DIE SCHULDIGE in Angelegenheit „Fall D.________" zu bezeichnen ist. (Aber eben: Bei Juden-Geld- Gebern wie G.________ ist man sich der Reihenfolgen nie sehr sicher, weshalb ich das ganze Fi- nanzsystem welches von den A.________-Geber-Dynastien mit vielen andern, Angehängten, auch anzuzeigen sind) Es ist also ein unwahrscheinlich vernetztes Mycel (Ausdruck von Generalstaatsan- waltschaft BE), die dieses Geschehen rund um „Fall D.________" zu nähren weiss (siehe dazu ent- sprechende Literatur von Kopp-Verlag, etc.). D.________ hat aus diesem Grunde, so wichtig für die Juden-Gelder (I.________ steckt mittendrin) gewesen zu sein, von wem auch immer andiktiert be- kommen, mich, bei meiner Meldung im Mutterschoss, auch darin garantiert festzuhalten. Die „Thera- pie" dazu hat mich lebenslänglich geschädigt. Direktor „Rotkäppchen", der in Realität J.________ hiess, Nachfahren hat, die mir sicherlich auch schaden, wird Anteile seiner (Niederlande, wie ich den- ke), an Nachfolger K.________, selig, weitergegeben. K.________ war führungsschwach, und den- noch - oder gerade deshalb - ein versteckter Despot. Meine numerologischen Skizzen dazu (bei Staatsanwalt Dr. iur. L.________, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) zeugen davon: Weil aber die Arbeit schriftlich und ohne direktes Gegenüber, welches das Gesagte direkt aufnehmen kann, weil es der Rückkoppelung bedarf) habe ich deshalb bloss im Ansatz angefangen, niederzulegen. Doch was ich sah, ist entsetzlich: Es eröffnete sich mir die Dämonie des ganzen Geschehen's rund um „Fall D.________". Entsprechend darf man also verkünden, dass über etwas ungewöhnlichere Wege als sonst „Fall D.________" in seiner immensen Tragweite, das Teuflische, das Menschen angetan wer- den kann, offenbaren zu können. K.________ wird, neben D.________'s Arbeit für die EU, noch wei- tere seiner eigenen Arbeiten an D.________ abdelegiert haben, die D.________ brav, bis zu seinem 60. Lebensjahr zu erfüllen bereit sein musste. Wir erinnern uns, dass D.________ ein krankes Kind zu Hause hatte, für welches finanziell (vor)-gesorgt werden musste. Das EWR-Nein (wie N.________ dies schaffte, weiss ich nicht, laut M.________ ist er aber sehr hin- terhältig, wenn es um Geldangelegenheiten geht) wird das Debakel auf Ende Jahr 1992 eröffnet ha- ben. Ich gehe davon aus, dass, um gute Zahlen vorweisen zu können, Direktor K.________ D.________ gezwungen hat, viel zu viele Wertschriften der EU gegenüber ausgestellt zu haben. Zu der Zeit fand ein Prozess statt, den ich nicht kenne, der aber sicher im Zusammenhang mit K.________'s Rücktritt auf Ende 1992 mit nur 60 Jahren führte. Ob diese Anteile mir dann, als man dachte, ich sei gesund, angehängt haben wird, das muss herausgefunden werden. 1992 zu 2002: Dazwischen sind 10 Jahre, Verjährungsjahre???...Musste D.________ diese von ihm durch 3 K.________ an mich erzwungenen Antelie (sind es EU-A.________-Anteile?) sie anzunehmen, wei- tergeben? Denn: Ich weiss von nichts - und ich selber habe kein Geld, was einesteils ja gut ist, doch andernteils hat es dazu geführt, dass wir mein Elternhaus verloren haben, ich mich hier um eine halbe Million verschulden musste, weil der Betrüger O.________ mir meine Million nicht zurückgeben will, diese Gemeinde uns dafür aber einen Block direkt vor die Nase stellt, erstellt durch Familie P.________ mit Q.________s Hilfe durch die R.________, wir schrecklich leiden müssen, wenn wir aus der Südwest-Front unseres erstandenen Hauses blicken müssen. Das Weitergeben, wie oben beschrieben, muss an den Verwandten (?) des K.________'s - über wenn möglich S.________, wenn möglich auch mit T.________ verhängt - erfolgt sein. Doch ich weiss von nichts, habe nichts und will nichts. Ob alles mit Aktienbesitzungen zusammenhängt, dies könnte sein. Doch ich wurde mit 9 Jah- ren gezwungen, mein Sparheft an D.________ abzugeben, dafür traten „Konstrukte", die ich nicht verstand, D.________ mir sagte, dies müsse ich nicht verstehen. Was ich aber verstehe, ist, dass je- der uns unser (verbliebenes) Geld klaut, uns alles kaputtmacht. Was mit den C.________-Aktien ist und war, verstehe ich nicht. Deshalb zeigte ich das mir seltsam vorkommenden Drumherum bei der Staatsanwaltschaft Bern an. Bei der Liestaler Staatsanwaltschaft zeigte ich das kriminelle Tun der U.________ an, bei der Zuger Staatsanwaltschaft das (höchstwahrscheinliche) Tun des V.________- CEO's W.________, Jrg. .________. an. Doch weil er der Bruder der Vizepräsidentin des BG's sein könnte, verbleibt er (auf ewig?) geschützt. Doch das darf nicht sein. Denn dann verbleibe ich selber auf ewig leidend, dazu ebenfalls mein Mann, der wegen „Fall D.________" seine Anstellung als Leh- rer, damals, im AC.________, verlor. Aber, im Einzugsgebiet, war ja noch D.________'s jüngerer Bruder, Anwalt X.________, der Anwalt Y.________ gekauft haben wird. Dieser Y.________ wird das Nachfolgeerbe von eigentlich K.________ über D.________, über mich, an W.________ weitergetra- gen haben. magische Angriffe, die mich vollends zerstört haben. Es wäre wichtig, dass Sie, sehr ge- ehrte Gerichtsbarkeit, mir dazu verhelfen, von diesem mir ohne mein Wissen auferlegten Fluch loszu- sprechen. In die EU kann die Schweiz wegen dieses Vorfalles, „Fall D.________", mit „Vor-Fall" und „Fall B.________", „Fall Z.________* lagert noch unbehandelt im Kantonsgericht BL, „Fall Gemeinde AA.________" ist beim Zivilkreisgericht BL Ost steckengeblieben, und, und...., nicht. Es wird für die Schweiz andere, bessere Wege geben, sich innerhalb der Weltgemeinschaft ehrlich und für die Zu- kunft der Welt arbeitend, sich einzusetzen. Wir sind nämlich ein freies Land, das, auch wenn wir ger- ne dienen, selbständig über sein Geschick entscheiden darf. Heute sind wir mit dem Jahre 1915 ver- bunden. Schicken Sie die Historiker los, damit diese herauszufinden vermögen, was bezüglich der Schweiz und Europa (Amerika?) in diesem Jahre alles stattgefunden hat... Die Resultate werden uns die Spur zu weisen wissen. Für mich ist ganz klar: Ist „JEMAND" tatsächlich dieser V.________-CEO W.________, ist er als Verbrecher an unserer Familie zu verurteilen und festzunehmen. Solches tut man (auch wenn man sich hinter der schwarzmagischen Praktiken der Archonten verstecken zu kön- nen, vermeint) keinem Menschen an - ausser, man ist selbst ein Monster! Ich bitte Sie, sehr geehrtes Obergericht Bern, sehr geehrte Oberrichterin und Präsidentin Schnell, meinen Fall, „Fall D.________", mit absolut prioritärer Bearbeitungart zu behandeln, weil ich nun alles, bezüglich BG, Regierung und Parlament in die Wege geleitet habe, auf dass „Fall D.________" an die Hand ge- nommen werden kann. 4.4 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann mit der Staatsanwaltschaft festgehalten werden was folgt: Die Beschwerdeführerin reiht sowohl in ihren Ein- gaben an die Staatsanwaltschaft als auch an die Beschwerdekammer weitschwei- fige, über weite Strecken wenig verständliche Darlegungen aneinander – unter an- derem spricht sie immer wieder vom Zubereiten einer Mahlzeit – die betreffend ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches überhaupt vorliegen sollte – nicht 4 fassbar sind. Ihre Schreiben sind trotz Beilagen inhaltlich nicht fassbar und auch nicht nachvollziehbar. Sodann kann den Schreiben kein realer und konkreter Sach- verhalt entnommen werden, der mit Strafe bedroht wäre. Die Ausführungen muten wirr an. Auf welche möglichen Delikte sich die Vorwürfe bzw. Ausführungen bezie- hen, bleibt unklar, zumal die Schreiben teilweise auch an verschiedene Stellen adressiert worden sind. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Hinsichtlich der nicht genau definierten Vorhalte im Zusammenhang mit den C.________ war die Be- schwerdeführerin richtigerweise auf den Zivilweg zu verweisen, sofern sie allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit den angeblichen Aktien herleiten will. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin AB.________ (per Kurier) Bern, 14. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6