Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft liegt mit Blick auf den Zeitpunkt der Anzeige (19. August 2020) und der Nichtanhandnahmeverfügung (1. September 2020) ebenfalls nicht vor. Die erfolgte Nichtanhandnahme ist rechtens und die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen. 4. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.