Dementsprechend ist auch eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die A.________ bei deren Rechtsmittelinstanz zu rügen. Abgesehen davon ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes noch kein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten. Die Ausführungen in der Beschwerde enthalten denn auch sonst keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der A.________ bzw. der entsprechenden Mitarbeiterin. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft liegt mit Blick auf den Zeitpunkt der Anzeige (19. August 2020) und der Nichtanhandnahmeverfügung (1. September 2020) ebenfalls nicht vor.