3. Der Beschwerdeführer ist mit einem Entscheid der A.________ nicht einverstanden und wirft dieser Verstösse gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie der Strafprozessordnung vor. Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht darauf, dass es nicht Aufgabe der Strafjustiz ist, Urteile anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Dementsprechend ist auch eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die A.____