1. Am 19. August 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________(Behörde) (nachfolgend: A.________). Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 1. September 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. September 2020 Beschwerde. Formelle Anträge stellte er nicht. Aus seiner Beschwerde geht aber hervor, dass er nach wie vor die Auffassung vertritt, dass der Entscheid der A.________ und damit auch die Nichtanhandnahme falsch sind. Sinngemäss