8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 StPO; Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ist mit Blick auf soeben Ausgeführtes (E. 6.2) wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Da die Aufwendungen der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 2 im Beschwerdeverfahren als marginal zu bezeichnen sind und sie überdies ihre Eingabe auf offiziellem Papier des Sozialdienstes H.________ tätigte, wird auf die Ausrichtung einer Entschädigung an sie verzichtet (Art. 430 Abs. 1 Bst.