Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, die vorgebrachten Beanstandungen bezüglich des Verhaltens des Sozialdiensts H.________ sowie der KESB Bern-Mittelland gegebenenfalls in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Dazu hat sich die Beschwerdekammer nicht weiter zu äussern, da sie nicht von strafrechtlicher Relevanz sind. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.