Soweit sich die Beschwerdekammer damit befassen muss und entscheidungsbefugt ist, vermag sie ebenfalls grundsätzlich kein willkürliches Verhalten der Beschuldigten 1-3 zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf die vier von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen korrekterweise zum Entschluss gelangt, dass eindeutig keine Straftaten vorliegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Schlussbemerkung im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juni 2020). Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, die vorgebrachten Beanstandungen bezüglich des Verhaltens des Sozialdiensts H.___