Jedoch konnte ich aus professionellen Gründen ihrem Wunsch anfangs Dezember 2019 nicht nachkommen, die Meldung gemäss ihrer Vorstellung als ungerechtfertigt zu bezeichnen, bevor ich überhaupt mit E.________ und weiteren Bezugspersonen in Kontakt gekommen war. […] Ich sehe keine Vernachlässigung meiner Aufgaben im Abklärungsverfahren, wohl aber eine bedauerlicherweise ungenügende, deshalb auch von meiner Seite unbefriedigende Zusammenarbeit mangels Verständigung über den Inhalt der Abklärung. Dazu halte ich mich nicht für befangen: