4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren teilweise weitschweifenden und nicht durchwegs verständlichen Eingaben zusammengefasst vor was folgt: Es liege willkürliches Verhalten sowie Befangenheit der Behörden vor. Es bestehe Korruptionsverdacht. Die Aufsichtspflicht sei verletzt worden. Sie sei von den Beschuldigten ungerecht behandelt worden. Die Polizei habe die Anzeige mit einem «merkwürdigen Stil» aufgenommen. Dem allem sei ein gewalttätiger Angriff «seitens der Täter aus I.________» vorausgegangen. Die Missstände seien anzugehen. Fingierte Gefährdungsmöglichkeiten bzw. -meldungen sollten enttarnt werden.