Bei den vorgebrachten Vorwürfen handelt es sich um vage Behauptungen, welche keinerlei Rückschlüsse auf mögliche strafbare Handlungen zulassen. Im Übrigen wurden die Tatumstände hinsichtlich des in Frage stehenden Tötungsdelikts in einem separaten Verfahren geklärt, womit sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Damit kann insgesamt festgehalten werden, dass keinerlei Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen und sich folglich kein hinreichender Tatverdacht begründen lässt. Die vorgebrachten Beanstandungen bezüglich des Verhaltens des Sozialdiensts H.___