D.________ bringt vor, dass sie sich seither auch schon bei der KESB beschwert habe, dass sie vom Sozialdienst nicht angebracht behandelt werde. Sie habe C.________ von der KESB Bern-Mittelland per Brief über die Missstände aufgeklärt und dieser habe einfach nicht auf ihren Brief geantwortet. Er mache sich somit der Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht schuldig. Aus dem geschilderten Sachverhalt sind keinerlei Hinweise auf strafbares Verhalten seitens C.________ ersichtlich. Beanstandungen über das Verhalten eines KESB-Mitglieds sind allenfalls mittels Aufsichtsbeschwerde geltend zu machen.