___ geschilderten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mitarbeiterinnen des Sozialdienstes Zwang ausübten. Vielmehr könnte es sich bei den geschilderten Geschehnissen gegebenenfalls um aufsichtsrechtliche Beanstandungen handeln, welche strafrechtlich nicht von Relevanz sind. b.) Zum Vorfall in I.________