Es ist vorliegend nicht klar ersichtlich welche konkreten, strafrechtlich relevanten Taten den Beschuldigten vorgeworfen werden. Die vorgebrachten Verfehlungen könnten aber unter Umständen als Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB zu qualifizieren sein. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.