BSG 162.11]). Es kann offengelassen werden, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – materiell ohnehin unbegründet ist.