Am 28. September 2020 beantragte die Beschuldigte 2 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 1. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, verzichtete aber auf weitere Ausführungen. Die Beschuldigten 1 und 3 haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Kopien der erhaltenen Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2020 zugestellt.