Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Fristerstreckung nicht möglich sei. Ihr wurde eine nicht verlängerbare Frist von 5 Tagen gesetzt, um ihre Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Am 12. sowie am 18. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein; gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 28. September 2020 beantragte die Beschuldigte 2 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.