1. Mit Verfügung vom 17. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mitteland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-3) wegen angeblicher «Konflikte mit Behörden» nicht an die Hand. Dagegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer den gesetzlichen Vorgaben nicht genügenden Eingabe vom 1. September 2020 Beschwerde und verlangte «eine geraume Fristverlängerung». Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Fristerstreckung nicht möglich sei.