Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 364 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Konflikts mit Behörden Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. August 2020 (BM 20 24881) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mitteland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-3) wegen angeblicher «Konflikte mit Behörden» nicht an die Hand. Dagegen erhob D.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit einer den gesetzlichen Vorgaben nicht genügenden Eingabe vom 1. September 2020 Beschwerde und verlangte «eine geraume Frist- verlängerung». Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Fristerstreckung nicht möglich sei. Ihr wurde eine nicht verlängerbare Frist von 5 Tagen gesetzt, um ihre Rechtsmittel- schrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Am 12. sowie am 18. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein; gleich- zeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 28. September 2020 beantragte die Beschuldigte 2 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 1. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, verzichtete aber auf weitere Ausführungen. Die Beschuldigten 1 und 3 haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Kopien der erhaltenen Stellungnahmen wurden der Be- schwerdeführerin am 20. Oktober 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann offengelassen werden, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung un- mittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – materiell ohnehin unbegründet ist. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12.06.2020 erschien D.________ persönlich im Anzeigebüro in Bümpliz, wo sie diverse Vorwürfe gegen den Sozialdienst H.________ sowie die KESB Bern-Mittelland erhob. Im Zentrum ihrer Vorwürfe standen einerseits A.________ und B.________ vom Sozialdienst und andererseits C.________ von der KESB. D.________ gab an, dass sie der Behördenwillkür des Sozialdienstes H.________ sowie der KESB Bern-Mittelland zum Opfer gefallen sei. Angeblich sei einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes H.________ gekündigt wor- den, weil sie sich über diese beschwert oder diese angezeigt habe. Aufgrund dessen werde sie nun vom Sozialdienst nicht mehr korrekt behandelt. So sei es verweigert worden, eine Zeugenaussage ih- rer Tochter E.________ aufzunehmen. Weiter würde der von Gesetzes wegen zugesicherte Bericht fehlen. Zuletzt würden Abklärungen unnötig lange hinausgeschoben. B.________ und A.________ hätten sich somit diverser Delikte strafbar gemacht. Im Vordergrund stünden dabei Widerhandlungen gegen das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Es sei wohl so, dass die Mitarbeiterinnen des Sozi- aldienstes sich wegen der Kündigung ihrer Arbeitskollegin an Frau D.________ rächen wollen. Weiter habe es einen Vorfall in I.________ gegeben, bei welchem Frau D.________ und ihre Tochter ange- 2 griffen worden seien. Diesbezüglich habe Frau D.________ bereits Anzeige erstattet. Bezüglich die- ses Vorfalls werde sie vom Sozialdienst überhaupt nicht ernst genommen. Texte von ihr würden gar nicht richtig gelesen und ihre Aussagen hätten kein Gewicht. Sie habe lediglich mit dem Sozialdienst zu tun, da die KESB Bern-Mittelland den Sozialdienst mit der Abklärung betreffend eine eingegange- ne Gefährdungsmeldung beauftragt habe. Sie habe sich seither auch schon bei der KESB beschwert, dass sie vom Sozialdienst nicht angebracht behandelt werde. C.________ von der KESB Bern- Mittelland habe sie per Brief über die Missstände aufgeklärt und dieser habe einfach nicht auf ihren Brief geantwortet. Er mache sich somit der Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht schuldig. Zuletzt habe sich der Sozialdienst H.________ strafbar gemacht, indem er der Kriminalpolizei Bern im Zu- sammenhang mit dem Tötungsdelikt zum Nachteil von Herrn F.________ im Jahre 2018 Informatio- nen verschwiegen habe. Dieser habe nicht erläutert, was für ein gefährlicher Mensch Herr F.________ gewesen sei. Herr F.________ habe diverse Suchtprobleme gehabt und sei immer ag- gressiv und aufbrausend gewesen. In der Zeitung habe gestanden, dass eine junge Frau für das Tötungsdelikt ins Gefängnis musste. Das sehe sie überhaupt nicht ein. Diese Frau habe sicherlich aus Notwehr gehandelt. Nun sei sie unschuldig im Gefängnis, weil der Sozialdienst der Polizei nicht die Wahrheit über Herrn F.________ gesagt habe. Die Frau habe bei der Gerichtsverhandlung fürch- terlich geweint und sei beinahe zusammengebrochen. Auf entsprechende Nachfrage gab D.________ an, dass sie der Verhandlung zwar nicht beigewohnt habe, aber sie wisse dies einfach. Sie sei nicht an der Verhandlung gewesen aber sie hätte das einfach gesehen. Es müsse nun für Gerechtigkeit gesorgt und der Sozialdienst bestraft werden. Den Akten ist ein von D.________ verfasstes Schreiben beigelegt, in welchem sie unter dem Titel «Zusammenfassung der Anzeigepunkte» ihre Sicht der Ge- schehnisse schildert. […] a.) Zum Vorwurf der Behördenwillkür, des «nicht mehr korrekten Behandelns» sowie der Widerhand- lungen gegen das Kinder- und Erwachsenenschutzrecht D.________ macht geltend, dass einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes H.________ gekündigt wor- den sei, weil sie sich über diese beschwert habe oder diese angezeigt habe. Aufgrund dessen werde sie nun vom Sozialdienst nicht mehr korrekt behandelt. B.________ und A.________ hätten sich so- mit diverser Delikte strafbar gemacht. So sei es verweigert worden, eine Zeugenaussage ihrer Toch- ter E.________ aufzunehmen. Weiter würde der von Gesetzes wegen zugesicherte Bericht fehlen. Zuletzt würden Abklärungen unnötig lange hinausgeschoben. Es ist vorliegend nicht klar ersichtlich welche konkreten, strafrechtlich relevanten Taten den Beschuldigten vorgeworfen werden. Die vorge- brachten Verfehlungen könnten aber unter Umständen als Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB zu qualifizieren sein. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Macht- befugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41, 42). Aus dem von D.________ geschilderten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mitarbeiterinnen des Sozial- dienstes Zwang ausübten. Vielmehr könnte es sich bei den geschilderten Geschehnissen gegebenen- falls um aufsichtsrechtliche Beanstandungen handeln, welche strafrechtlich nicht von Relevanz sind. b.) Zum Vorfall in I.________ D.________ führt aus, dass es einen Vorfall in I.________ gegeben habe, bei welchem sie und ihre Tochter angeblich angegriffen worden seien. Diesbezüglich habe sie bereits Anzeige erstattet. Bezüg- lich dieses Vorfalls werde sie vom Sozialdienst überhaupt nicht ernst genommen. Texte von ihr wür- den gar nicht richtig gelesen und ihre Aussagen hätten kein Gewicht. Der betreffende Vorfall wurde 3 von D.________ bereits angezeigt und wird separat untersucht, weshalb hierauf nicht näher einzuge- hen ist. Allfällige Verfehlungen des Sozialdienstes, wie sie vorliegend geltend gemacht werden, sind auf dem aufsichtsrechtlichen Weg vorzubringen und haben keine strafrechtliche Relevanz. c.) Zum Vorwurf der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht D.________ bringt vor, dass sie sich seither auch schon bei der KESB beschwert habe, dass sie vom Sozialdienst nicht angebracht behandelt werde. Sie habe C.________ von der KESB Bern-Mittelland per Brief über die Missstände aufgeklärt und dieser habe einfach nicht auf ihren Brief geantwortet. Er mache sich somit der Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht schuldig. Aus dem geschilderten Sachverhalt sind keinerlei Hinweise auf strafbares Verhalten seitens C.________ ersichtlich. Bean- standungen über das Verhalten eines KESB-Mitglieds sind allenfalls mittels Aufsichtsbeschwerde gel- tend zu machen. d.) Zum Tötungsdelikt im Jahre 2018 und dem damit verbundenen Verhalten des Sozialdienstes D.________ führte aus, dass sich der Sozialdienst H.________ strafbar gemacht habe, indem er der Kriminalpolizei Bern im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt zum Nachteil von Herrn F.________ im Jahre 2018 Informationen verschwiegen habe. Dieser habe nicht erläutert, was für ein gefährlicher Mensch Herr F.________ gewesen sei. Herr F.________ habe diverse Suchtprobleme gehabt und sei immer aggressiv und aufbrausend gewesen. In der Zeitung habe gestanden, dass eine junge Frau für das Tötungsdelikt ins Gefängnis musste. Das sehe sie überhaupt nicht ein. Diese Frau habe sicher- lich aus Notwehr gehandelt. Nun sei diese Frau unschuldig im Gefängnis, weil der Sozialdienst der Polizei nicht die Wahrheit über Herrn F.________ gesagt habe. Die Frau habe bei der Gerichtsver- handlung fürchterlich geweint und sei beinahe zusammengebrochen. Sie habe der Verhandlung zwar nicht beigewohnt, aber sie wisse dies einfach. Sie sei nicht an der Verhandlung gewesen aber sie hät- te das einfach gesehen. Es müsse nun für Gerechtigkeit gesorgt und der Sozialdienst bestraft wer- den. Bei den vorgebrachten Vorwürfen handelt es sich um vage Behauptungen, welche keinerlei Rückschlüsse auf mögliche strafbare Handlungen zulassen. Im Übrigen wurden die Tatumstände hin- sichtlich des in Frage stehenden Tötungsdelikts in einem separaten Verfahren geklärt, womit sich wei- tere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Damit kann insgesamt festgehalten werden, dass keiner- lei Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen und sich folglich kein hinreichender Tatverdacht begründen lässt. Die vorgebrachten Beanstandungen bezüglich des Verhaltens des So- zialdiensts H.________ sowie der KESB Bern-Mittelland sind gegebenenfalls im aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. […] 4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren teilweise weitschweifenden und nicht durchwegs verständlichen Eingaben zusammengefasst vor was folgt: Es liege will- kürliches Verhalten sowie Befangenheit der Behörden vor. Es bestehe Korruptions- verdacht. Die Aufsichtspflicht sei verletzt worden. Sie sei von den Beschuldigten ungerecht behandelt worden. Die Polizei habe die Anzeige mit einem «merkwürdi- gen Stil» aufgenommen. Dem allem sei ein gewalttätiger Angriff «seitens der Täter aus I.________» vorausgegangen. Die Missstände seien anzugehen. Fingierte Ge- fährdungsmöglichkeiten bzw. -meldungen sollten enttarnt werden. Die KESB als Institution funktioniere nicht. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei nicht zugehört wor- den. Es brauche eine «Unschuldsvermutung in Gefährdungsmeldungen» und dazu ein Präjudiz. «Visionen gehen so verloren, und wenn es an hoffnungsvollen Visio- nen in einem Land mangelt, dann bedeutet das nichts Gutes». 4 5. Die Beschuldigte 2 macht im Kern Folgendes geltend: […] Beim ersten Gespräch in meinem Büro am 02.12.2020 teilte Frau D.________ mir mit Nachdruck mit, wenn ich 'eine gute Sozialarbeiterin sein wolle', würde ich bis zum Jahresende 2019 der KESB schreiben, dass die Gefährdungsmeldung, im Besonderen der darin geschilderte Vorfall mit dem Mel- der, «fingiert» sei, wie sie sich ausdrückte. Es ist mir beim Erstgespräch leider nicht gelungen, Frau D.________ den Sinn und Zweck einer Kindeswohlabklärung verständlich zu machen. Sie überlegte, wie ich es jetzt auch ihrer Beschwerde entnehme, auch damals schon in Kategorien des Strafrechts. Weil es mir nicht möglich ist, weil nicht angemessen ist, in einem Kindesschutzdossier in diesen Ka- tegorien zu denken, gehe ich im speziellen nicht auf ihre Vorhaltungen ein. […] Ich bedaure im Hin- blick auf E.________ Befinden zutiefst, dass das Kinderschutzverfahren bei der Mutter offensichtlich Aengste und Abwehr ausgelöst und deshalb bisher sein Ziel auf tragische Weise verfehlt hat. Es wäre mit der Zusage zu zügigen Gesprächsterminen bestimmt gemäss dem Wunsch der Mutter früher ab- schliessbar gewesen. Jedoch konnte ich aus professionellen Gründen ihrem Wunsch anfangs De- zember 2019 nicht nachkommen, die Meldung gemäss ihrer Vorstellung als ungerechtfertigt zu be- zeichnen, bevor ich überhaupt mit E.________ und weiteren Bezugspersonen in Kontakt gekommen war. […] Ich sehe keine Vernachlässigung meiner Aufgaben im Abklärungsverfahren, wohl aber eine bedauerlicherweise ungenügende, deshalb auch von meiner Seite unbefriedigende Zusammenarbeit mangels Verständigung über den Inhalt der Abklärung. Dazu halte ich mich nicht für befangen: Ich versuchte der Mutter beim Erstgespräch meine Allparteilichkeit, aber mit dem auftragsgemässen Fo- kus auf dem Wohl ihrer Tochter E.________, verständlich zu machen als professionelle Aufgabe. […] 6. 6.1.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Op- fer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinwei- sen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). 6.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer integral anschliesst (vorne E. 3). Diesen ist nur wenig beizufügen: Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben überhaupt mit den streitge- genständigen Fragen auseinandersetzt, gelingt es ihr nicht, eine plausible Tatsa- 5 chengrundlage aufzuzeigen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Willkür und Befangenheit sind keine Strafbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311). Aktenkundige Anzeichen für eine allfällige Korruption im Sinne eines Amtsmissbrauchs existieren keine. Was mit einer «Unschuldsvermutung in Gefähr- dungsmeldungen» genau gemeint sein soll, kann die Kammer nicht verstehen. Auch diesbezüglich liegt indes eindeutig kein strafbares Verhalten der Beschuldig- ten vor. Soweit sich die Beschwerdekammer damit befassen muss und entschei- dungsbefugt ist, vermag sie ebenfalls grundsätzlich kein willkürliches Verhalten der Beschuldigten 1-3 zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf die vier von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen korrekterweise zum Entschluss gelangt, dass eindeutig keine Straftaten vorliegen (vgl. in diesem Zu- sammenhang auch die Schlussbemerkung im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juni 2020). Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, die vorgebrachten Beanstandun- gen bezüglich des Verhaltens des Sozialdiensts H.________ sowie der KESB Bern-Mittelland gegebenenfalls in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Dazu hat sich die Beschwerdekammer nicht weiter zu äussern, da sie nicht von strafrechtlicher Relevanz sind. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt ein- getreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 StPO; Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ist mit Blick auf soeben Ausgeführtes (E. 6.2) wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfah- rens abzuweisen. Da die Aufwendungen der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 2 im Be- schwerdeverfahren als marginal zu bezeichnen sind und sie überdies ihre Eingabe auf offiziellem Papier des Sozialdienstes H.________ tätigte, wird auf die Ausrich- tung einer Entschädigung an sie verzichtet (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Beschuldigten 1-3 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7