1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. August 2020 wird insoweit aufgehoben, als dass die Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin im Verfahren BJS 19 13005 und als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verfahren BJS 19 13003 abgewiesen wurde. 2. Der Beschuldigten 1/ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin wird Rechtsanwältin B.________ mit Wirkung ab 2. Juli 2020 als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren BJS 19 13005 sowie als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Strafverfahren BJS 19 13003 beigeordnet.