Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen, noch muss sie dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: