Die vorliegend konkreten Umstände (Alter, Sprachkenntnisse, Bildungsstand, gesundheitliche und psychische Verfassung) sprechen aber für die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Beschwerdeführerin ficht den Strafbefehl des Beschuldigten 2 insbesondere deshalb an, weil sie die Auffassung vertritt, dass dieser nicht wegen einfacher Körperverletzung, sondern wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen sei. Diese rechtliche Beurteilung kann Auswirkungen auf allfällige Genugtuungsansprüche haben. Die Differenzierung zwischen einfacher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung ist komplex.