Betreffend das Strafverfahren BJS 19 13003 ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Bürger fähig ist, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Die vorliegend konkreten Umstände (Alter, Sprachkenntnisse, Bildungsstand, gesundheitliche und psychische Verfassung) sprechen aber für die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung.