Sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 sind zudem amtlich verteidigt. In dieser Ausgangslage erschiene es angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer geringen Bildung, ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und Erfahrungen im Strafverfahren sowie ihrer Erkrankung stossend, wenn nur sie nicht anwaltlich vertreten wäre (Prinzip der Waffengleichheit). Betreffend das Strafverfahren BJS 19 13003 ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Bürger fähig ist, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen.