Die Schwierigkeiten rechtlicher bzw. prozessualer Natur sowie die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin lassen im vorliegenden konkreten Einzelfall in ihrer Gesamtheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers resp. eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes somit – wenn auch knapp – als geboten erscheinen. Sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 sind zudem amtlich verteidigt.