Dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer schweren körperlichen Krebserkrankung in psychischer Hinsicht derzeit belastet ist, erscheint plausibel. Es ist auch angesichts dessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Situation nicht in der Lage ist, ihre Interessen im Strafverfahren ausreichend wahrzunehmen und insbesondere selbständig die Einspracheverfahren zu bestreiten. Die Schwierigkeiten rechtlicher bzw. prozessualer Natur sowie die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin lassen im vorliegenden konkreten Einzelfall in ihrer Gesamtheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers resp.