2018, N. 1 zu Art. 68 StPO, wonach bei fremdsprachigen Personen, welche eine schriftliche Eingabe machen, z.B. eine Berufungserklärung, zu prüfen sei, ob nicht ein amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei). Dass die Beschwerdeführerin offenbar einmal Geschädigte in einem Betrugsfall gewesen ist, lässt diese nicht ohne Weiteres als prozessual erfahren erscheinen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 schwerwiegend erkrankt ist. Ihr wurden innert weniger Monate ein Plattenepithelkarzinom an der Speiseröhre und ein papilläres Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert.