7 vom 21. August 2020 [Verfahren Nr. BJS 19 13005]). Dies ist ihr ohne Kenntnis der deutschen Sprache sowie angesichts der komplexen rechtlichen Abgrenzungsfragen ohne rechtskundige Unterstützung offensichtlich nicht möglich (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 741 Fn 230, wonach Schwierigkeiten oft bei notwendigen schriftlichen Rechtsmittelerklärungen oder -begründungen gegeben sind; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art.