Nicht jeder an einem Raufhandel Beteiligte hat diese Doppelrolle inne, sondern nur diejenige beschuldigte Person, welche zusätzlich eine Körperverletzung erlitten hat. Es trifft zwar zu, dass fehlende Sprachkenntnisse grundsätzlich keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Verbeiständung begründen, da die Möglichkeit des Beizugs eines amtlichen Übersetzers besteht. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin indes aufgefordert, ihre Einsprache schriftlich zu begründen (vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft