bestraft wird oder nicht. Auch der Umstand, dass faktisch drei Verfahren miteinander verknüpft sind und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Doppelrolle als beschuldigte Person und Privatklägerin innehat, stellen für die 64-jährige Beschwerdeführerin, welche der deutschen Sprache nicht mächtig ist und lediglich über einen geringen Bildungsstand verfügt – sie ist in ihrem Heimatland nicht zur Schule gegangen – besondere prozessuale Schwierigkeiten dar. Nicht jeder an einem Raufhandel Beteiligte hat diese Doppelrolle inne, sondern nur diejenige beschuldigte Person, welche zusätzlich eine Körperverletzung erlitten hat.