Straffreiheit gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB; vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen auf S. 7 f. der Beschwerde). Es geht darum, die Handlungen der Beschwerdeführerin rechtlich zu würdigen resp. einzuordnen. Mithin geht es nicht nur um die Klärung von Sachverhaltsfragen. Die sich stellenden rechtlichen Abgrenzungsfragen sind für einen juristischen Laien, wie es die Beschwerdeführerin ist, komplex und werden letztlich wohl darüber entscheiden, ob die Beschwerdeführerin wegen Raufhandels verurteilt resp. bestraft wird oder nicht.