Die tatsächliche Ausgangslage ist zudem übersichtlich und leicht nachvollziehbar. Es geht um einen Raufhandel im kleinstmöglichen Rahmen ohne den Einsatz von Waffen oder per se gefährlichen Gegenständen. Dies spricht grundsätzlich gegen die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung resp. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass sich im Einspracheverfahren BJS 19 13005 angesichts des der Beschwerdeführerin vorgeworfen Sachverhalts (zunächst Versuch, die Beschuldigten 2 und 3 zu trennen, danach Losgehen auf den Beschuldigten 2 mit einem Stuhl) heikle rechtliche Abgrenzungsfragen stellen werden (Schutz-/Trutzwehr resp. Straffreiheit gemäss Art.