Die Beschwerdeführerin wurde zu einer (bedingten) Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 verurteilt. Die ausgesprochene Strafe resp. die allfällig zu erwartenden Rechtsfolgen (vgl. Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, wonach bei einem Raufhandel mit 3-4 Beteiligten ohne Waffen und ohne auffallend hohe Beteiligung des Beschuldigten sowie mit nur wenigen und leichten Verletzungen eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vorgesehen ist) liegen offensichtlich im Bagatellstrafbereich. Die tatsächliche Ausgangslage ist zudem übersichtlich und leicht nachvollziehbar.