Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die fehlende Aussichtslosigkeit der Zivilklage wurden von der Staatsanwaltschaft zu Recht bejaht. Umstritten ist, ob für die Interessenswahrung der Beschwerdeführerin die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren BJS 19 13005 und einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Strafverfahren BJS 19 13003 geboten ist. Gemäss Strafbefehl BJS 19 13005 vom 2. Juli 2020 wird der Beschwerdeführerin betreffend den mutmassli-