136 StPO mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 199 vom 28. August 2019 E. 3). Ob im Einzelfall von einer Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung auszugehen ist, entscheidet sich ebenfalls aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. 4.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die fehlende Aussichtslosigkeit der Zivilklage wurden von der Staatsanwaltschaft zu Recht bejaht.