136 StPO). Da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Bürger fähig ist, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 136 StPO mit Hinweisen;