a und b StPO erfüllt sind (Bedürftigkeit; Nichtaussichtslosigkeit) und wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. Abs. 2 StPO). Notwendigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenvertretung des Betroffenen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art bestehen müssen, denen der Betroffene auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 136 StPO).