vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6). Auch in Bagatellfällen besteht ausnahmsweise Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, so etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel, wenn der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweis). 4.2 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO erfüllt sind (Bedürftigkeit;