O., N. 457). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. zum Ganzen: BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht er-