Urteil des Bundesgerichts 1B_318/2018 vom 28. September 2018 E. 2.2). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem, die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien oder Mitbeschuldigten oder heikle Abgrenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2015 vom 24. November 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen; OBERHOLZER, a.a.O., N. 457).