Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; 128 I 225 E. 2.5.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_318/2018 vom 28. September 2018 E. 2.2).